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Beglaubigungen

Für Beglaubigungen und Bescheinigungen von Schriftstücken und Unterschriften sist die Gemeindekanzlei zuständig. Eine beglaubigte Unterschrift ist zum Beispiel erforderlich bei Vollmachten oder Einträgen ins Handelsregister (HR). Diese Beglaubigung bestätigt, dass tatsächlich die betreffende Person das Dokument unterschrieben hat.

Die Person, deren Unterschrift beglaubigt werden soll, muss persönlich erscheinen. Zur Beglaubigung müssen das entsprechende Dokument (ohne Unterschrift) und ein Identitätsausweis vorgelegt werden. Die Unterschrift ist vor der beglaubigenden Person zu leisten.

Mit der Beglaubigung bestätigt die Stadtkanzlei nur die Echtheit der Unterschrift der Person, nicht aber die Richtigkeit des Inhalts des Dokuments.